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Zivilrecht – BGB

Im generalistisch geprägten Studium erhalten die Studierenden einen allgemeinen Überblick über das BGB. Die rechtlichen Sanktionen aus der Verletzung absoluter Rechte sowie die Strukturen des Schadensersatzrechtes sind für alle Bürger*innen wichtig. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen, die Möglichkeiten von Hinderungsgründen beim Vertragsschluss sowie der Einschaltung von Hilfspersonen sind zu erlernen. Die Studierenden erlernen die Fähigkeit des Abstrahierens und des Arbeitens mit der juristischen Methodik. Sie sollen die Bedeutung und den Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere einzelner Pflichten und möglicher Pflichtverletzungen, mitsamt sich hieraus ergebenden Sanktionen erkennen und sie erlernen den Umgang mit einer „gestörten Vertragsabwicklung“. Es gibt unterschiedliche Vertragstypen, insbesondere Kauf-, Miet- und Werkvertrag. Die inhaltliche Gestaltung von Verträgen sind entscheidend. Die Studierenden lernen Grundzüge und wesentliche Bereiche des Sachenrechts kennen, sie erwerben die Befähigung, mit sachenrechtlichen Aufgabestellungen praktisch umzugehen.


Das Quellen- und Literaturverzeichnis zu dieser Seite finden Sie hier.

Aufgabe 1 von 5

HAFTUNG

A verkauft an B einen Gebrauchtwagen, den B auf einer Probefahrt inspiziert hat. Der Wagen wird „gekauft wie gesehen“.

§ 311 Abs. 1 besagt: „Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“ Prinzipiell gilt dabei die Vertragsfreiheit, das heißt, dass es jedem gestattet ist, Verträge abzuschließen, hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

Konnte die gesetzlich verankerte Mängelhaftung (ein Verkäufer bzw. eine Verkäuferin muss die verkaufte Sache frei von Mängeln übergeben, hat sie jedoch einen Mangel, hat der Käufer bzw. die Käuferin bestimmte Rechte wie Nacherfüllung, Reduzierung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz) im Rahmen der Vertragsfreiheit ausgeschlossen werden?

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Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ kann ein Haftungsausschluss in Bezug auf Gewährleistungsansprüche nur in Kaufverträgen zwischen Privatleuten vereinbart werden. Die Klausel „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung. Es wird lediglich die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel liegen beispielsweise in Fällen vor wie Kratzer, Schrammen oder Beulen. Versteckte Mängel hingegen werden von der Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ nicht erfasst. Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer bzw. eine durchschnittliche Käuferin den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann.

Beispiele hierfür könnten sein:

  • Ein falscher Kilometerstand
  • Das Auto erweist sich als Unfallfahrzeug.

Die Rechtsfolge bei einem versteckten Mangel ist: Der Käufer bzw. die Käuferin kann sich auf sämtliche Gewährleistungsrechte berufen, wenn ein genereller Gewährleistungsausschluss nicht ausdrücklich vereinbart wurde! Gewährleistungsrechte könnten sein: Reparatur, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz.