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Öffentliche Finanzwirtschaft – Finanzwirtschaft der Gemeinden

Bei der Finanzwirtschaft der Städte und Gemeinden geht es um die Frage, wie sie an das Geld kommen, das sie benötigen, um ihre vielfältigen Aufgaben zu erledigen und wofür sie dieses Geld ausgeben möchten. Dies betrifft alle Einrichtungen, (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Sporthallen…) und Leistungen (z.B. Ausstellen eines Personalausweises, Erstellen einer Baugenehmigung…), die eine Stadt oder eine Gemeinde erbringt. Da kann man natürlich nicht immer kurzfristig entscheiden, sondern es braucht eine Planung, damit die Städte und Gemeinden nicht plötzlich Dinge beschaffen oder bauen möchten (wie zum Beispiel ein neues Schwimmbad), obwohl sie gar nicht genügend Einnahmen haben. Und es braucht eine Kontrolle, ob die Planung auch tatsächlich gestimmt hat oder ob man künftig bei den Ausgaben sparen muss.


Welche Aufgabentypen gibt es in Gemeinden?

Es gibt die sogenannten Pflichtaufgaben. Hierbei wird eine Gemeinde durch konkrete gesetzliche Bestimmungen verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Dazu gehört etwa der Betrieb von Friedhöfen, der Feuerwehr, von Schulen und die Gewährleistung der Abwasserentsorgung.

Bei den freiwilligen Aufgaben steht es der Gemeinde frei, ob sie die Aufgabe erfüllen möchte, sofern sie es sich finanziell leisten kann. Das betrifft z.B. den Betrieb von Schwimmbädern und Bibliotheken.


Welche gesetzliche Finanzierungsreihenfolge ergibt sich aus der Gemeindeordnung?

Nach den gesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung haben die Kommunen zunächst sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen zu beschaffen. Darunter fallen Mieten, Pachten, Holzerlöse, Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen oder auch Zuwendungen (Zuschüsse) von anderen öffentlichen Stellen.

Nach den sonstigen Erträgen und Einzahlungen kommen Entgelte, soweit sie vertretbar und geboten sind. Hierunter fallen die Benutzungsgebühren (z.B. Abwasser- und Wassergebühren) und Verwaltungsgebühren (z.B. Gebühren für Beglaubigungen oder Baugenehmigungen).

Nachrangig finanzieren sich die Gemeinden durch Steuern (z.B. Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Gewerbesteuer). Da die vorrangigen Einnahmequellen den Gemeinden nie ausreichen, machen alle Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch. An letzter Stelle der Beschaffung von Finanzierungsmittel stehen die Kredite. Sie dürfen nach § 78 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 GemO nur für Investitionen aufgenommen werden.


Wo werden die kommunalen Aufgabenbereiche, ihre zu erbringenden Leistungen und die finanziellen Auswirkungen dargestellt?

Nach der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen Haushaltsplan mit Haushaltssatzung zu erstellen. Inhalt des Haushaltsplans sind alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen, Ziele und Kennzahlen.


Das Quellen- und Literaturverzeichnis zu dieser Seite finden Sie hier.

Aufgabe 1 von 3

Um welchen Aufgabentyp handelt es sich bei dem unten stehenden Sachverhalt?

Pflicht-aufgabe
   
Freiwillige Aufgabe

Aufgrund gestiegener Schülerzahlen muss eine Grundschule erweitert werden. Die Gemeinde geht davon aus, dass sie die Kosten des Projekts wahrscheinlich tragen kann. Es wird mit Gesamtkosten in Höhe von 12 Mio. € gerechnet.

In § 28 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) ist geregelt, dass Gemeinden Schulträger für Grundschulen sind. Laut § 48 SchG müssen sie als Schulträger ihnen obliegende Angelegenheiten als „Pflichtaufgabe“ verwalten. Da § 73 SchG die Schulpflicht für Grundschüler regelt, muss die Erweiterung der Grundschule durch die Gemeinde getragen werden, um einen Schulplatz für alle schulpflichtigen Grundschüler sicherzustellen.