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Sozialrecht – Geflüchtete Menschen in den Gemeinden Baden-Württembergs

Viele Menschen flüchten jedes Jahr nach Deutschland, um vor Krieg und Verfolgung Schutz zu suchen. Sobald diese Menschen in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen, kommt ein gesetzlich geregelter Prozess in Gang, der alle Ebenen der Verwaltung umfasst. Die Zuständigkeiten sind klar auf den Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden aufgeteilt. Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig ist für die Abwicklung des Asylantrags und das Land und die Landkreise sich um die Erstaufnahme und Registrierung kümmern, sind die Gemeinden die Orte, wo die Menschen (kurz- oder längerfristig) letztendlich leben und in die Gesellschaft integriert werden.


Das Quellen- und Literaturverzeichnis zu dieser Seite finden Sie hier.

Aufgabe 1 von 1

Wählen Sie aus, welche der folgenden Aussagen richtig sind.

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Die Gemeinden sind verantwortlich für die Prüfung des Asylantrags.

Der Asylantrag wird vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) geprüft.

Es gibt eine Vielzahl von Handlungsfeldern (Wohnen, Bildung- und Ausbildung, Arbeit…), um die sich die Gemeinde kümmern muss.

Zu den zahlreichen Aufgaben der Gemeinden gehören:

  • Unterbringung und Bereitstellung von Wohnraum,
  • Verpflegung,
  • Sozial- und Verfahrensberatung,
  • Bereitstellung von Sprach- und Integrationskursen,
  • Aufnahme von Kindern in die Schule,
  • Integration in Arbeit und Berufstätigkeit,
  • Unterstützung von Ehrenamtlichen, die sich um direkte, individuelle Bedürfnisse, wie Arztbesuche, Sport- und Kulturangebote kümmern.

Ehrenamtliche arbeiten selbstständig und brauchen keine Unterstützung von der Gemeinde.

Obwohl Ehrenamtliche natürlich selbstständig und freiwillig arbeiten, sollte eine Gemeinde diese bei ihrer sehr wichtigen Arbeit unterstützen und fördern. Unterstützung gibt es häufig in Form von Fortbildungen und zur Verfügungstellung von Räumen, aber auch die Anerkennung und Wertschätzung der ehrenamtlichen Arbeit sind wichtige Aspekte.

Kinder von geflüchteten Menschen müssen nicht die Schule besuchen.

Nach § 72 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchG) sind Kinder von geflüchteten Menschen nach spätestens 6 Monaten schulpflichtig.